Beim im angefochtenen Entscheid erwähnten Betriebskonzept vom 1. Januar 2019 handelt es sich damit gemäss den nachvollziehbaren und mit den Akten übereinstimmenden Erläuterungen der Vorinstanz um dasselbe Konzept, das auf den 20. Dezember 2018 datiert und der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. Januar 2019 zugestellt worden ist. Die Beschwerdeführerin hatte demnach Kenntnis vom Inhalt des massgebenden Betriebskonzepts. Diesbezüglich liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.