f) Entsprechend den Ausführungen der Vorinstanz befindet sich in den Baubewilligungsakten ein auf den 20. Dezember 2018 datierendes und am 1. Januar 2019 unterzeichnetes Betriebskonzept.15 Beim im angefochtenen Entscheid erwähnten Betriebskonzept vom 1. Januar 2019 handelt es sich damit gemäss den nachvollziehbaren und mit den Akten übereinstimmenden Erläuterungen der Vorinstanz um dasselbe Konzept, das auf den 20. Dezember 2018 datiert und der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. Januar 2019 zugestellt worden ist.