Der Bericht der Baupolizeibehörde sei der Beschwerdeführerin zugestellt worden. Die Berichte des Afu und der ewb würden ihr – der Vorinstanz – jedoch nicht einzeln vorliegen. Auf Aufforderung des Rechtsamts hin reichte die Stadt Bern die Berichte des Afu vom 25. Juni 2019 und der ewb vom 9. Juli 2018 ein. Die Stadt Bern hielt dazu fest, der Bericht der ewb sei ihr per Post zugestellt worden. Jener des Afu sei nur elektronisch in der Baubewilligungssoftware abgelegt gewesen und daher nicht unterzeichnet.11 11 Eingabe der Stadt Bern vom 26. Juni 2019 RA Nr. 110/2019/63 8