Zum Betriebskonzept führte die Vorinstanz in der Stellungnahme vom 2. Mai 2019 aus, dabei handle es sich um das Schreiben der Bauherrschaft vom 20. Dezember 2018. Das Datum des 1. Januars 2019 beziehe sich auf das Unterschriftsdatum. Das Schreiben sei der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. Januar 2019 eröffnet worden. Zum Bericht des Afu und der ewb hielt die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid fest, es handle sich bei den fraglichen Berichten um städtische Fachberichte, die im Bericht der Baupolizeibehörde der Stadt Bern vom 9. November 2018 integriert gewesen seien. Der Bericht der Baupolizeibehörde sei der Beschwerdeführerin zugestellt worden.