Zonenkonformität, zum Immissionsschutz, zum Prostitutionsgesetz sowie zu verfahrensrechtlichen und sonstigen formellen Fragen geäussert. Die Vorinstanz hat sich damit hinreichend mit den erhobenen Rügen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Entsprechend ist die Sach- und Rechtslage, von der die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid ausging, ohne weiteres erkennbar. Die Beschwerdeführerin konnte den Entscheid in voller Kenntnis der aus Sicht der Vorinstanz massgebenden Umstände an die Beschwerdeinstanz weiterziehen.