c) Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Einsprache vom 26. Juli 2018 insbesondere geltend, das Vorhaben sei nicht zonenkonform und verursache übermässige Lärmimmissionen und immaterielle Immissionen. Ausserdem werde gegen das Prostitutionsgesetz verstossen. Sodann habe eine rechtsmissbräuchliche Stückelung der Baueingabe stattgefunden und die Baugesuchsunterlagen seien unvollständig. Die Vorinstanz hat im Entscheid vom 11. März 2019 die für sie wesentlichen Entscheidgesichtspunkte auf über 12 Seiten dargelegt. Dabei hat sie sich namentlich zur 9 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21)