Der Bauherrschaft ist aus einem allfälligen stufenweisen Vorgehen also kein Vorteil erwachsen. Die Beschwerdeführerin vermag aus der Rüge des Rechtsmissbrauchs daher nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. 4. Verletzung des rechtlichen Gehörs a) Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe sich im angefochtenen Entscheid mangelhaft mit der Einsprache auseinandergesetzt und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführerin verletzt.