d) Es ist unerheblich, ob bereits während des Baubewilligungsverfahrens im Jahr 2017 die Absicht bestanden hat, die damals zur Bewilligung vorgelegten Thai-Massageräume dereinst in Prostitutionszimmer umzunutzen. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, würde ein solches stufenweises Vorgehen dem Gesagten zufolge nicht gegen Bundesrecht oder die Koordinationspflicht verstossen und wäre grundsätzlich nicht rechtsmissbräuchlich. Massgebend ist, dass die allfälligen von den verschiedenen Etappen berührten Interessen Dritter bei jeder Etappe ausreichend geschützt werden und dass die Bewilligungsbehörden jedes Projekt auf ihre Zulässigkeit hin überprüfen.