Der Umfang der Koordination wird durch das von der Bauherrschaft nachgesuchte Vorhaben bestimmt, und nicht umgekehrt. Es ist einer oder mehreren Bauherrschaften daher unbenommen, allfällige bereits zu Beginn bekannte Projektideen etappenweise zu realisieren bzw. zur Bewilligung vorzulegen. Ob eine allfällige weitere Etappe den bau- und planungsrechtlichen Vorschriften entspricht, muss jeweils gesondert geprüft werden.