c) Die in Art. 25a RPG8 und im bernischen Koordinationsgesetz vorgeschriebene Koordination kommt zum Zuge, wenn Bauten und Anlagen von mehreren Behörden Bewilli-gungen, Zustimmungen, etc. erfordern. Sie bezieht sich auf die Errichtung oder Änderung einer Baute oder Anlage, deren Umfang die Bauherrschaft im Baugesuch bestimmt hat. Es ist dagegen nicht Zweck der Koordinationsbestimmungen, der Bauherrschaft den Umfang ihres Baugesuchs vorzuschreiben, beziehungsweise sie zu einer «Gesamtplanung» zu verpflichten. Der Umfang der Koordination wird durch das von der Bauherrschaft nachgesuchte Vorhaben bestimmt, und nicht umgekehrt.