b) Das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland hat die Betriebsbewilligung nach PGG noch nicht erteilt und festgehalten, diese sei Gegenstand eines anderen Verfahrens.7 Entsprechend hat sie sich in der angefochtenen Baubewilligung ausschliesslich mit baurechtlichen Fragestellungen befasst und im Ergebnis die Baubewilligung erteilt. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist einzig diese Baubewilligung. Fragen zur Betriebsbewilligung gemäss PGG gehen über das Anfechtungsobjekt hinaus und sind demnach nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. 3. Rechtsmissbräuchliches Vorgehen