Dies bedeutet umgekehrt, dass die Baubewilligung für die Umnutzung der Räumlichkeiten für das Prostitutionsgewerbe nicht vom Vorliegen einer Betriebsbewilligung nach PGG abhängig gemacht werden darf. Die Baubewilligungsbehörde kann die Umnutzung einer Liegenschaft für die Ausübung des Prostitutionsgewerbes unabhängig vom Vorliegen einer Betriebsbewilligung bewilligen.6 Gleichzeitig ist aber festzuhalten, dass die Liegenschaft auch im Fall einer Bewilligung der Umnutzung erst dann für das Prostitutionsgewerbe genutzt werden darf, wenn eine entsprechende Betriebsbewilligung nach PGG vorliegt.