Betriebsbewilligungsgesuch sind unter anderem verschiedene Unterlagen zu den Räumlichkeiten, in denen das Prostitutionsgewerbe ausgeübt werden soll, beizulegen, insbesondere die Kopien von weiteren zum Betrieb erforderlichen Bewilligungen (wie Gastgewerbe- und Baubewilligung usw.) oder, falls noch nicht vorhanden, Kopien der entsprechenden Gesuchsanträge (Art. 2 Abs. 2 Bst. g PGV). Daraus wird ersichtlich, dass das Vorliegen einer Baubewilligung oder mindestens eines vollständigen Baugesuchs Voraussetzung für die Erteilung der Betriebsbewilligung ist.