b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs BauG). Die Beschwerdeführerin ist als im vorinstanzlichen Verfahren beteiligte Einsprecherin zur Beschwerde legitimiert. Die 30-tägige Beschwerdefrist ist mit der am 11. April 2019 bei der Post aufgegebenen Beschwerde gewahrt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten. 2. Betriebsbewilligung nach Prostitutionsgesetz