Im heutigen Zeitpunkt besteht aber nach wie vor eine Miteigentümergemeinschaft, was eine Zustimmung nach Art. 10 Abs. 2 BewD erforderlich macht. Davon kann bloss aufgrund einer allenfalls künftig stattfindenden, nicht näher belegten Auflösung des Miteigentums nicht abgewichen werden. g) Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen. 3. Kosten 14 Brunner/Wichtermann, Basler Kommentar, ZGB II, 5. Auflage 2015, Art. 647 N 14 RA Nr. 110/2019/61 11