Eine solche Zuweisung berechtigt allerdings nur zur Nutzung; die Nutzung wird begrenzt durch den Umstand, dass der Entscheid über bauliche Massnahmen zwingend in der Kompetenz der Miteigentümergemeinschaft liegt.14 Auch wenn die Miteigentümergemeinschaft dem Beschwerdeführer die Parzelle Nr. C.________ zur Nutzung zugewiesen hätte, müssen die Zustimmungsquoren der Art. 647c ff. ZGB eingehalten werden; es sei denn, die Gemeinschaft hätte einstimmig eine Nutzungs- und Verwaltungsordnung vereinbart, welche diese Quoren abändert. Die Existenz einer solchen Vereinbarung wird aber vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht.