solcher Fall liegt hier nicht vor. Der Beschwerdeführer will mit Verweis auf die natürliche Publizität auch nur geltend machen, dass aus der offenbar bestehenden Wohnsituation abgeleitet werden könne, die Miteigentümer hätten sich konkludent auf die Zuweisung bestimmter Grundstücksteile an den Beschwerdeführer geeinigt. Ob dem so ist, ist aber unerheblich und kann offen gelassen werden. Die Miteigentümergemeinschaft kann zwar einer Miteigentümerin oder einem Miteigentümer das Vorrecht zuweisen, einzelne oder alle Räume eines gemeinschaftlichen Gebäudes oder einen Teil der gemeinschaftlichen Bodenfläche exklusiv zu nutzen. Eine solche Zuweisung berechtigt allerdings nur zur Nutzung;