Das bedeutet, dass sich die Erwerberin oder der Erwerber ein Rechtsverhältnis, das auf dem Grundstück durch seine eindeutige äussere Erscheinung erkennbar ist, gegen sich gelten lassen muss. Dies kann beispielweise der Fall sein, wenn ein Wegrecht im Grundbuch nicht näher definiert ist, auf dem Grundstück aber durch einen bestehenden Weg und andere bauliche Massnahmen (Tor, Tunnel, etc.) klar ausgestaltet ist.13 Ein 12 Schaufelberger/Keller Lüscher, Basler Kommentar, ZGB II, 5. Auflage 2015, Art. 602 N 11 ff. 13 BGE 137 III 153 RA Nr. 110/2019/61 10