e) Daran ändert die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur sogenannten natürlichen Publizität von Grundstückseigenschaften, auf die sich der Beschwerdeführer beruft, nichts. Gemäss dieser in Zusammenhang mit Art. 937 Abs. 1 ZGB stehenden Rechtsprechung kann der tatsächliche, nach aussen sichtbare physische Zustand eines Grundstücks den guten Glauben der Erwerberin oder des Erwerbers in den Grundbucheintrag zerstören. Das bedeutet, dass sich die Erwerberin oder der Erwerber ein Rechtsverhältnis, das auf dem Grundstück durch seine eindeutige äussere Erscheinung erkennbar ist, gegen sich gelten lassen muss.