das Bauvorhaben tatsächlich auf zivilrechtlichem Wege verbieten lassen würde. Entscheidend ist, dass bisher keine Zustimmung vorliegt und dass ein zivilrechtliches Vorgehen grosse Chancen hätte. Die Gemeinde Linden ist daher zu Recht nicht auf das Baugesuch des Beschwerdeführers eingetreten. Dies umso mehr, als im Zeitpunkt ihrer Nichteintretensverfügung Frau G.________ dem Bauvorhaben noch nicht zugestimmt hatte. Da bei Erbengemeinschaften das Einstimmigkeitsprinzip gilt und jedes Rechtsgeschäft, aber auch jedes faktische Handeln, mit Ausnahme hier nicht vorliegender Ausnahmen, eine Einigung unter sämtlichen Erbinnen und Erben erfordert (Art. 653 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB, Art.