Sache vertreten. Es besteht somit keine genügende Zustimmung der Grundeigentümerschaft, was die Realisierung des Bauvorhabens völlig ungewiss macht. Dabei ist es entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers unerheblich, ob Herr F.________ bei der Gemeinde nur gegen den Bau eines Autounterstandes auf der Parzelle Nr. D.________ explizit opponiert hat oder auch gegen das Bauvorhaben am neuen Standortneben dem Hauptgebäude auf der Parzelle Nr. C.________. Art. 10 BewD verlangt nicht, dass das Nichteinverständnis der Grundeigentümer bewiesen wird, sondern fordert die schriftliche Zustimmung der Grundeigentümer mittels Unterzeichnung des Baugesuches.