Auch nützliche bauliche Massnahmen, bei denen geringere Anforderungen an die Zustimmung der Miteigentümergemeinschaft gestellt werden als bei luxuriösen Massnahmen, erfordern die Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümerinnen und - eigentümer, die zugleich den grössten Teil der Sache vertreten. Eine solches Quorum ist hier nicht gegeben: Auch wenn in der Zwischenzeit Frau G.________ das Baugesuch unterschrieben hat, liegt lediglich die schriftliche Zustimmung von Miteigentümern vor, die zusammen nur ein Quorum von 50 Prozent und damit nicht den überwiegenden Teil der