Instandstellungsarbeiten.11 Nützliche bauliche Massnahmen, das heisst solche, die eine Wertsteigerung oder Verbesserung der Wirtschaftlichkeit oder Gebrauchsfähigkeit der Sache bezwecken, bedürfen der Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümerinnen und - eigentümer, die zugleich den grössten Teil der Sache vertritt (vgl. Art. 647d ZGB). Luxuriöse Bauarbeiten, die lediglich der Verschönerung, der Ansehnlichkeit der Sache oder der Bequemlichkeit im Gebrauch dienen, dürfen nur mit Zustimmung aller Miteigentümerinnen und -eigentümer ausgeführt werden (Art. 647e Abs. 1 ZGB).