Als notwendige bauliche Massnahmen gelten Unterhalts-, Wiederherstellungs- und Erneuerungsarbeiten, die für die Erhaltung des Wertes und der Gebrauchsfähigkeit der Sache nötig sind. Bei der Erstellung von neuen Bauten oder Bauteilen handelt es sich grundsätzlich nicht um notwendige Massnahmen, ausser sie seien für die Sicherung und den Erhalt der Sache erforderlich (z.B. Schutzbauten gegen drohende Naturereignisse).10 Als gewöhnliche Verwaltungshandlungen gelten nur geringfügige Unterhalts- und 7 VGE 2014/176 vom 10. Februar 2015 E. 3.2 8 Siehe zum Ganzen BVR 2005 S. 130 E. 3.1; VGE 2017/215 vom 12. April 2018 E. 3.3 und E. 3.5, VGE