Das Miteigentumsrecht regelt die notwendigen Beschlussquoren für bauliche Massnahmen in den Art. 647c bis 647e ZGB9. Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen notwendigen, nützlichen und der Verschönerung sowie Bequemlichkeit dienenden Massnahmen. Notwendige bauliche Massnahmen können mit der Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümerinnen und -eigentümer ausgeführt werden, soweit sie nicht als gewöhnliche Verwaltungshandlungen von jedem Einzelnen vorgenommen werden dürfen (Art. 647c ZGB). Als notwendige bauliche Massnahmen gelten Unterhalts-, Wiederherstellungs- und Erneuerungsarbeiten, die für die Erhaltung des Wertes und der Gebrauchsfähigkeit der Sache nötig sind.