a) Es ist umstritten, ob die Vorinstanz aufgrund der fehlenden Zustimmung aller Miteigentümer eine Nichteintretensverfügung erlassen durfte. Gemäss Art. 2 Abs. 1 BauG hat die Baubewilligungsbehörde zu prüfen, ob ein Baugesuch den massgebenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften, insbesondere der Bau- und Planungsgesetzgebung entspricht. Die zivilrechtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens ist im Baubewilligungsverfahren hingegen grundsätzlich nicht zu beurteilen. Der Grundsatz der strikten Trennung zwischen Privat- und Verwaltungsrecht wird gemäss herrschender Praxis und Lehre aber in zwei Fällen durchbrochen: Zivilrechtliche Bestimmungen werden im