Mit Eingabe vom 7. Mai 2019 reichte der Anwalt des Beschwerdeführers ein Schreiben seines Klienten ein. In diesem führt der Beschwerdeführer unter anderem aus, er habe 2016 Erdverschiebungen vorgenommen, aber nicht im Hinblick auf die Erstellung eines Autounterstandes. Weiter hält er fest, man setze sich mit der Auflösung des Miteigentums auseinander. 4. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen