In einer Replik vom 20. Mai 2019 hält der Beschwerdeführer fest, es treffe nicht zu, dass er auf seinem Grundstück ohne Bewilligung Bauarbeiten ausgeführt habe. Der von der Vorinstanz fotografierte Platz bestehe sei Jahren und sei früher für die Lagerung von Holz verwendet worden. Einem Carport an diesem Ort habe Herr F.________ nicht zugestimmt. Daher habe der Beschwerdeführer ein Baugesuch für einen Autounterstand direkt neben dem Gebäude Nr. 722 eingereicht. Gegen einen Unterstand an diesem Standort habe Herr F.________ nicht opponiert. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz nach wie vor von einem falschen Standort ausgehe.