Die Gemeinde beantragt in ihrer Stellungnahme vom 9. Mai 2019 die Abweisung der Beschwerde. Sie führt darin mit Hinweis auf ein Foto aus, in der Nichteintretensverfügung sei nicht erwähnt, dass der Beschwerdeführer bereits im Sommer 2018 mit Aushubarbeiten für den Autounterstand auf den Parzellen Nrn. D.________ und C.________ begonnen habe. Der Miteigentümer F.________ habe die Gemeinde zweimal mündlich darauf aufmerksam gemacht und darum ersucht, die nötigen baupolizeilichen Schritte einzuleiten, da er mit den Bauarbeiten und dem Erstellen eines Autounterstandes nicht einverstanden sei.