Er nutze die Liegenschaft seit Jahren und komme für den Unterhalt des darauf stehenden Wohngebäudes auf. Es könne davon ausgegangen werden, dass unter der Grundeigentümerschaft eine konkludente Abrede mit rechtlicher Bindungswirkung bestehe. Analog des Grundsatzes der natürlichen Publizität von Grundstückseigenschaften könne ohne weiteres angenommen werden, dass sich die Miteigentümergemeinschaft konkludent auf die ausschliessliche Zuweisung gewisser Grundstückteile an den Beschwerdeführer geeinigt habe.