Dessen unbesehen nutze er die Liegenschaft als Wohnsitz. Da eine Unterschrift der anderen Miteigentümer nicht erhältlich gewesen sei, habe er das Baugesuch nur durch sich selbst unterzeichnet eingereicht. Die Vorinstanz habe aber zu Unrecht sein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung des Baugesuchs verneint. Es sei nämlich nicht offensichtlich, sondern höchstens unklar, ob dem Bauvorhaben ein zivilrechtliches Hindernis entgegenstehe. So sei es unklar, ob die anderen Miteigentümer den Bau des Autounterstands zivilrechtlich verbieten lassen würden. Er nutze die Liegenschaft seit Jahren und komme für den Unterhalt des darauf stehenden Wohngebäudes auf.