2. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 5. April 2019 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 5. März 2019 und die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz verbunden mit der Aufforderung, das Baubewilligungsverfahren durchzuführen. Zur Begründung führt er aus, die Familie als Miteigentümergemeinschaft der Parzelle Linden Grundbuchblatt Nr. C.________ sei seit Jahren zerstritten und demnach handlungsunfähig. Dessen unbesehen nutze er die Liegenschaft als Wohnsitz.