Der Beschwerdeführer erhalte Gelegenheit sich dazu zu äussern, den Mangel zu beheben oder das Baugesuch zurückzuziehen. Mit Stellungnahme vom 21. Februar 2019 hielt der Beschwerdeführer fest, er habe ein eigenes schutzwürdiges Interesse am Erstellen des Autounterstandes. Das offensichtlich getrübte familiäre Verhältnis dürfe nicht Hinderungsgrund in einem öffentlich-rechtlichen Verfahren sein. Sämtliche zivilrechtlichen Aspekte gehörten nicht ins Baubewilligungsverfahren, sondern seien von den anderen Parteien im Zivilprozess geltend zu machen. 1 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1)