31 Vgl. BVR 2014 S. 484 E. 6 RA Nr. 110/2019/56 14 III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Gesamtentscheid der Gemeinde Interlaken vom 15. Februar 2019 wird bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegnerinnen die Parteikosten im Betrag von Fr. 4'855.– zu ersetzen (inkl. Mehrwertsteuer, soweit diese zu ersetzen ist). IV. Eröffnung