104 Abs. 1 VRPG unvereinbaren Überentschädigung gleich. Die in der Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerinnen aufgeführte Mehrwertsteuer ist daher bei der Bestimmung des Parteikostenersatzes um die Hälfte zu reduzieren.31 Daraus resultiert eine vom Beschwerdeführer zu bezahlende Parteientschädigung von Fr. 4'855.–. 29 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 30 Siehe Unternehmens-Identifikationsnummer-Register, einsehbar unter: