Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerinnen macht Parteikosten im Umfang von F. 5'035.– geltend. Diese setzen sich zusammen aus einem Honorar von Fr. 4'675.– und der Mehrwertsteuer im Betrag von Fr. 360.–. Die Höhe des Honorars gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Beschwerdegegnerin 1 ist mehrwertsteuerpflichtig30 und kann somit die von ihrem Rechtsvertreter auf sie überwälzte Mehrwertsteuer in ihrer eigenen Mehrwertsteuerabrechnung als Vorsteuer abziehen. Ihr fällt daher betreffend Mehrwertsteuer kein Aufwand an und eine Abgeltung der Mehrwertsteuer käme einer mit Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG unvereinbaren Überentschädigung gleich.