Das Bauvorhaben orientiert sich am Richtprojekt für den Erlass der Überbauungsordnung und hält die Überbauungsvorschriften ein. Unter diesen Umständen ist der Beizug einer gestalterischen Fachberatung im Baubewilligungsverfahren verzichtbar. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Einholung eines Fachgutachtens ist abzuweisen. 27 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band II, Bern 2017, Art. 57 N. 1a 28 Art. 10 Abs. 2 BauG, Art. 22a Abs. 1 Bst. b BewD RA Nr. 110/2019/56 12 RA Nr. 110/2019/56 13 7. Ergebnis und Kosten