Bei der Beurteilung des Bauvorhabens besteht nur insoweit Raum für Interessenabwägungen, als diese mit dem Erlass der Überbauungsordnung nicht bereits verbindlich vorgenommen worden sind. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern das Bauvorhaben innerhalb des Spielraums der Überbauungsvorschriften gestalterische Bedenken aufwirft, die den Beizug der OLK notwendig machen. Dies ist auch nicht ersichtlich. Mit den Überbauungsvorschriften sind die prägenden Elemente bereits festgelegt worden. Das Bauvorhaben orientiert sich am Richtprojekt für den Erlass der Überbauungsordnung und hält die Überbauungsvorschriften ein.