Der Beschwerdeführer führt keine konkreten gestalterischen Kritikpunkte gegen das Bauvorhaben an. Er ist der Ansicht, dass landschaftsprägender Freiraum gegen den Siedlungsdruck geschützt werden müsse. Aus der Verzeichnung des Gebiets im ISOS lässt sich jedoch kein Anspruch auf eine Freihaltung der Bauparzellen ableiten. Diese befinden sich in der Bauzone. Es besteht eine rechtskräftige Überbauungsordnung.