e) Bei prägenden Bauvorhaben, gegen die ästhetische Bedenken oder Einwände bestehen, die nicht offensichtlich unbegründet sind und die das Ortsbild oder die Landschaft beeinträchtigen können, konsultiert die Baubewilligungsbehörde die Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLK). Dies gilt insbesondere, wenn das Gebiet im ISOS verzeichnet ist.28