d) Nach Ansicht des Beschwerdeführers hätte für die ästhetische Beurteilung im Hinblick auf den Ortsbildschutz eine fachliche Begutachtung eingeholt werden müssen. Er beantragt die Einholung eines entsprechenden Fachberichts im Beschwerdeverfahren. Der Beschwerdeführer beruft sich dabei auf eine Passage im Richtplan des Kantons Bern, wonach zuständige kantonale oder eidgenössische Fachstellen vorgängig beizuziehen sind, wenn durch geplante Projekte Schutzobjekte wie das ISOS beeinträchtigt werden. Der Richtplan schafft jedoch keine gesetzliche Grundlage für Verwaltungsakte.27 Der Beizug von Fachstellen richtet sich nach den einschlägigen Gesetzesgrundlagen.