Art. 10a ff. BauG enthalten besondere Schutzvorschriften für Baudenkmäler, die im kantonalen Bauinventar verzeichnet sind. Solche sind jedoch vom Bauvorhaben nicht betroffen. Es gilt daher die allgemeine Ortsbild- und Landschaftsschutzvorschrift von Art. 9 Abs. 1 BauG. Bauten, Anlagen, Reklamen, Anschriften und Bemalungen dürfen gemäss dieser Bestimmung Landschaften, Orts- und Strassenbilder nicht beeinträchtigen. Diese Vorschrift stellt die „ästhetische Generalklausel“ im Sinne eines allgemeinen Beeinträchtigungsverbots dar. Eine Beeinträchtigung liegt vor, wenn ein Bauvorhaben einen Gegensatz zur bestehenden Überbauung schafft, der erheblich stört.