Im gewöhnlichen Baubewilligungsverfahren in der Bauzone erfolgt demnach keine Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 2 NHG. Entsprechend war die Angabe im Baugesuch, dass die Umgebung im ISOS verzeichnet sei, verzichtbar. Die Schutzinteressen der Bundesinventare sind aber im Rahmen einer nach Art. 9 ff. BauG erforderlichen Interessenabwägung zu berücksichtigen.