c) Bei der Erfüllung von kantonalen und kommunalen Aufgaben wird der Schutz von Ortsbildern durch kantonales und kommunales Recht gewährleistet. Nach Art. 6 Abs. 4 RPG24 und Art. 4a VISOS25 berücksichtigen die Kantone die Schutzanliegen des ISOS bei der Richtplanung, welche behördenverbindlich ist. Insoweit besteht auch für die Kantone und Gemeinden eine Pflicht zur Berücksichtigung von Bundesinventaren; die Schutzanliegen des ISOS finden auf diese Weise Eingang in die Nutzungsplanung.