Dafür erstellt der Bundesrat nach Anhören der Kantone Inventare von Objekten von nationaler Bedeutung, welche in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber die grösstmögliche Schonung verdienen (Art. 5 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 NHG22). Bei Erfüllung einer Bundesaufgabe darf ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen (Art. 6 Abs. 2 NHG).