b) Für den Natur- und Heimatschutz sind die Kantone zuständig (Art. 78 Abs. 1 BV21). Der Bund nimmt bei der Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht auf die Anliegen des Naturund Heimatschutzes (Art. 78 Abs. 2 BV). Dafür erstellt der Bundesrat nach Anhören der Kantone Inventare von Objekten von nationaler Bedeutung, welche in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber die grösstmögliche Schonung verdienen (Art. 5 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 NHG22).