a) Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass sich die Bauparzellen in einem Gebiet befinden, das im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) als Umgebungsrichtung "Aareraum, Flusslauf, Uferbereich und Aareinseln (…)" mit Erhaltungsziel a (Erhalten der Beschaffenheit als Kulturland oder Freifläche) verzeichnet sei. Dem Bauvorhaben stünden überwiegende Interessen des Ortsbildschutzes entgegen. Jedenfalls sei eine Begutachtung durch die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission bzw. der für den Ortsbildschutz zuständigen Fachkommission einzuholen.