Entlang der Halbinsel Herreney ist die Aare deutlich mehr als 12 m breit. Nordwestlich der Bauparzellen teilt sie sich auf in die "kleine Aare" und die "grosse Aare". Auch der nördlich der Parzelle Nr. G.________ beginnende Lauf der "grossen Aare" ist mehr als 12 m breit. Demnach gilt ein Streifen von 20 m ab der bestehenden Gerinnesohle als übergangsrechtlicher Gewässerraum. Gemäss dem Situationsplan19 und dem Projektplan "EG / Umgebung"20 weisen die drei Gebäude des streitigen Bauvorhabens jeweils einen Abstand von mehr als 20 m zum Aareufer auf. Sie befinden sich demnach nicht im bundesrechtlich definierten Gewässerraum.