Für die Bestimmung des übergangsrechtlichen Gewässerraums ist von der bestehenden Gerinnesohle auszugehen. Ab dieser wird beidseitig der Streifen berechnet. Bei Fliessgewässern mit einer bestehenden Gerinnesohle von mehr als 12 m Breite gilt ein beidseitiger Streifen von 20 m als übergangsrechtlicher Gewässerraum, für den die Vorschriften von Art. 41c GSchV gelten (Abs. 2 Bst. b ÜB GSchV).