c) Solange keine Festlegung des Gewässerraums erfolgt ist, gelten die einschränkenden Vorschriften für die Bewilligung von Anlagen nach Artikel 41c Abs. 1 und 2 GSchV entlang von Gewässern auf einem beidseitigen Streifen, dessen Breite in Abs. 2 ÜB GSchV festgelegt ist. Kantonale und kommunale Vorschriften, die dieser Regelung widersprechen, sind bundesrechtswidrig.18